Es fällt nicht leicht sich mit den Themen Tod oder Krankheit zu beschäftigen.
Umso besser ist das Gefühl, wenn man weiß, dass man für sich und seine Angehörigen alles geregelt hat.
Das Vorsorgepaket bestehend aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erhalten Sie bereits für 199€ inkl. Ust.
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Rechtsanwalt Christian Janssen
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine
andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte
Aufgaben für ihn zu erledigen
Mit der Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, ob er
medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seine Wünsche aufgrund
seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann.
Die Betreuungsverfügung beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag des
Betroffenen an das Betreuungsgericht, eine bestimmte, namentlich
benannte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig
wird.
Der BGH hat sich kürzlich mal wieder mit der Auslegung einer Patientenverfügung beschäftigt (Beschl. v. 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18).
Die Patientin lehnte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ab, "dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht". Ob dies konkret genug ist um die künstliche Ernährung zu stoppen, war Gegenstand der Entscheidung. Im Ergebnis bestätigten die Richter, dass diese Aussage konkret genug ist. Allerdings begründeten Sie Ihre Entscheidung auch damit, dass die Frau gegenüber Zeugen zuvor gesagt habe, Sie wolle nicht im Wachkoma liegen und künstlich ernährt werden. Dies hatte Sie bei Verwandten erlebt und wollte es für sich vermeiden.
Ein klares Nein vom BGH. Die Patientin lehnte in ihrer Patientenverfügung die Anwendung aktiver Sterbehilfe ab. Der Abbruch der künstlichen Ernährung stellt aber keine aktive Sterbehilfe dar. Insofern kann aus der Formulierung, dass aktive Sterbehilfe abgelehnt wird nicht geschlossen werden, dass kein Abbruch künstlicher Ernährung gewünscht ist.
Leider nein. Der BGH hat in der jüngeren Vergangenheit mit zwei Entscheidungen zur Auslegung und Wirksamkeit von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten viele Verbraucher verunsichert (Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 und v. 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15). In der aktuellen Entscheidung ist leider keine Abkehr zu der bisherigen Rechtsprechung zu erkennen. Die bloße Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, sei, so der BGH 2016, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. 2017 wurde dann relativiert. Die Formulierung, "keine lebensverlängernden Maßnahmen" zu wünschen ist zwar für sich allein nicht hinreichend bestimmt. Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung spreche Sie aber durchaus für den Wunsch nach einem Abbruch bestimmter lebenserhaltener Maßnahmen. Auf einmal wurde nun in dieser Formulierung ein Indiz gesehen. Dieses Indiz muss jedoch im Rahmen der Gesamtwertung durch Zeugenaussagen zum Patientenwillen ergänzt und untermauert werden. Dieser Linie ist der BGH auch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 treu geblieben. Nur wenn Zeugenaussagen bei der Auslegung des Patientenwillens herangezogen werden können, darf ein Abbruch der künstlichen Ernährung erfolgen.
Die Patientenverfügung sollte zunächst die Lebenssituation beschreiben, in dem sich der Betroffene befindet, z.B. „wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“. Anschließend sollte die Unterlassung von Wiederbelebungsmaßnahmen und lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen bestimmt werden. Dann müssen keine Zeugenaussagen für die Auslegung herangezogen werden.
Brauche ich auch eine Patientenverfügung, wenn ich verheiratet bin?
Auch als Ehepartner sollten Sie eine Patientenverfügung abschließen. Auch für Eheleute kann das Gericht einen Betreuer bestellen. Insbesondere wenn das Gericht davon ausgehen kann, dass Sie in einem Testament berücksichtigt werden und deshalb eigene finanzielle Interessen verfolgen.
Was kostet eine Patientenverfügung?
Bei mir erhalten Sie alle für Ihre Lebenssituation notwendigen Unterlagen. Nach einer ausführlichen Beratung mit Ihnen und ggf. Ihren Angehörigen erstelle ich Ihnen einen Entwurf und Sie können diesen in Ruhe durchlesen und wir erörtern Ihre Rückfragen gemeinsam. Erst wenn Sie sich sicher sind, dass Ihre Wünsche berücksichtigt wurden, veranlasse ich die Speicherung im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Die Beratung, die Erstellung des Dokuments und die Speicherung bekommen Sie bei mir für 199 EUR.
Wer muss die Patientenverfügung unterschreiben?
Es genügt die Unterschrift von Ihnen persönlich. Ihr Bevollmächtigter erhält eine gesonderte Ausfertigung für seine Unterlagen, mit der er sich beim Arzt ausweisen kann.
Wo sollte ich die Patientenverfügung hinterlegen?
Ich empfehle das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Dieses wird von Betreuungsgerichten abgerufen, bevor eine gesetzliche Betreuung veranlasst wird. Ihre Daten werden dort sicher verwahrt und Sie erhalten eine kleine Karte, aus der hervorgeht, welche Unterlagen Sie hinterlegt haben.
Schließen sich Organspendeausweis und Patientenverfügung aus?
Hier ist Vorsicht geboten. Häufig findet sich in einer Patientenverfügung der Passus, dass jede lebensverlängernde Maßnahme unterbleiben soll, sobald der Gesamthirntod festgestellt wird. Das ist der Moment in dem zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt haben, dass alle Arreale des Gehirns abgestorben sind. Es kann aber für die Entnahme von Organen wichtig sein, dass die lebensverlängernden Maßnahmen noch verlängert werden, um ein Organ zu entnehmen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein Organ bereits vor Feststellung des Gehirntods entnommen werden muss.
Sie sollten daher festlegen, ob die Erklärung zur Organspende in ihrem Organspendeausweis oder die Patientenverfügung Vorrang haben soll.