Untätigkeitsklage im Steuerrecht als Mittel der Beschleunigung

Verpassen Sie als Steuerzahler eine von den Finanzbehörden oder dem Gesetzgeber gesetzte Frist, reagiert das Finanzamt für gewöhnlich ziemlich streng. Da werden Verspätungszuschläge festgelegt, Zwangsgelder angedroht, gesetzliche Säumniszuschläge erhoben oder die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Doch wie ist es umgekehrt, wenn sich das Finanzamt mit der Bearbeitung eines Einspruchs Zeit lässt? Dann haben Sie die Möglichkeit, mit einer Untätigkeitsklage im Steuerrecht Druck auf die Finanzbehörden auszuüben.

Untätigkeitsklage im Steuerrecht – was ist das?

Die Untätigkeitsklage ist eine Unterart der Verpflichtungsklage, die in drei Verfahrensordnungen im öffentlichen Recht relevant ist, nämlich im Verwaltungsrecht, im Sozialrecht und auch im Steuerrecht. Zweck der Untätigkeitsklage im Steuerrecht ist die Beschleunigung des Verfahrens. Mithilfe der Klage soll die Finanzbehörde dazu gezwungen werden, in angemessener Zeit und bis zu einem festgesetzten Termin die Angelegenheit abzuschließen und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht ist maßgeblich, dass die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird, dass sämtliche Fristen eingehalten wurden und dass die Verzögerung seitens des Finanzamtes unbegründet ist. Beispiel für eine unbegründete Verzögerung ist, wenn die Behörde personell unterbesetzt ist. Im Gegensatz dazu ist eine Klageeinreichung unzulässig, wenn die Verzögerung begründet ist, wenn beispielsweise Unterlagen fehlen, sodass ein Abschluss der Bearbeitung nicht möglich ist.

Untätigkeitsklage im Steuerrecht – wie funktioniert das?

Grundsätzlich sollten Sie nur dann eine Untätigkeitsklage im Steuerrecht in Betracht ziehen, wenn zuvor sämtliche Kontaktaufnahmen mit den Finanzbehörden gescheitert sind. Es ist nicht zu Ihrem Nachteil, wenn Sie in einem ersten Schritt nach sechs bis acht Wochen beim Finanzamt anrufen, um sich nach dem aktuellen Stand der Bearbeitung zu erkundigen. Führt das nicht zum gewünschten Erfolg, ist ein Brief an den Amtsvorsteher oder den Sachgebietsleiter ein möglicher zweiter Schritt. Bleiben auch diese Bemühungen erfolglos und werden Ihre Unterlagen auch weiterhin nicht bearbeitet, ohne dass Ihnen ein sachlicher Grund mitgeteilt wird, können Sie beim Finanzgericht Klage wegen Untätigkeit des Finanzamts einlegen.

Für die Einreichung einer Untätigkeitsklage beim zuständigen Gericht müssen alle entsprechenden Nachweise und Unterlagen vollständig und mit Angabe des Datums eingereicht werden. Sie entscheiden maßgeblich darüber, ob die Untätigkeitsklage bei Gericht zugelassen oder als unzulässig abgewiesen wird. Deshalb ist es sinnvoll, vorab alle Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist die Klage zulässig, wird sie einem Richter vorgelegt. In Folge wird dem Finanzamt vom Gericht eine erneute Frist gesetzt, bis zu der die Bearbeitung ihrer Steuerunterlagen erfolgen muss. Diese Entscheidung in Form eines richterlichen Beschlusses wird beiden Parteien zugestellt.

Warum es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt für die Untätigkeitsklage zu beauftragen

Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung, ob eine Untätigkeitsklage im Steuerrecht ein probates Mittel ist, um die Finanzbehörden zum Handeln zu bewegen. Um nicht an der Zulässigkeit der Klage zu scheitern, müssen alle Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft werden und sämtliche Kommunikationsversuche mit dem Finanzamt nachweislich ins Leere gelaufen sein. Das ist umso wichtiger, weil Verfahren vor dem Finanzgericht einstufig sind, sodass eine Berufung bei Unterliegen nicht möglich ist. Auch wenn in Verfahren vor den Finanzgerichten kein Anwaltszwang herrscht, ist es angesichts der genannten Gründe empfehlenswert, sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten zu lassen.

Ich berate Sie gerne!

Buchen Sie sich einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung oder kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontaktformular:

Kontaktformular
Rechtsanwalt Janssen aus Berlin

Rechtsanwalt Christian Janssen aus Berlin

  • Jurastudium: an der Universität Hamburg
  • Referendariat: beim Landgericht Kassel
  • Zulassung: als Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Berlin seit 2015

Häufig gestellte Fragen zur Untätigkeitsklage im Steuerrecht


Weitere Rechtsgebiete