Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Sozialrecht in Berlin

Sind Sie unsicher ob Sie Anspruch auf Unterstützung haben?

Haben Sie einen Bescheid erhalten und wollen diesen überprüfen lassen zum Festpreis?

 

Bitte beachten Sie die relativ kurz gehaltenen Fristen zur Einlegung von Widerspruch oder Einspruch in der Rechtsbehelsbelehrung im Bescheid. 

 

 

Viele Menschen scheuen den Weg zum Amt um Hilfe zu beantragen. Gerade im Alter nach einem langen Erwerbsleben hofft man, nicht auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein. Gerade für Geringverdiener wurde das Instrument der Grundrente geschaffen. Schauen Sie in meinen Fachbeitrag um zu überprüfen, ob Sie einen Anspruch hierauf haben. 

 

Gerade Angehörige von Pflegebedürftigen wissen um die hohen Kosten eines Heims. Die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der Kosten und die Rente genügt auch nicht. In einem solchen Fall bietet es sich an das Jobcenter um Unterstützung anzufragen. Meist werden Rückstände des Heims darlehensweise ausgeglichen. Aber wer muss dieses Darlehen einmal zurückzahlen? Haben Sie Sorge Elternunterhalt leisten zu müssen? 

 

Erst kürzlich wurde der Mindestlohn für Pflegepersonal eingeführt und dadurch sind die Kosten für die Heimunterbringung erneut gestiegen. 

 

Die Sozialhilfeträger werden in Zukunft vermehrt prüfen, ob Sie nicht die unterhaltspflichtigen Kinder der bedürftigen Senioren für die Kosten der Heimunterbringung heranziehen können. 

 

Möglich wird dies durch § 94 Abs. 1a SGB XII. Hiernach sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt mehr als 100.000€. 

 

Scheuen Sie sich nicht und nehmen Sie Kontakt auf, damit ich Sie unterstützen kann im Umgang mit den Behörden.  


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Ich freue mich auf Sie!

 

Telefon: +491718646233 oder +493025797644

 

E-Mail: info@kanzlei-cj.de

 

 

Rechtsanwalt Christian Janssen


Hartz-IV für Selbstständige?

Die Corona-Pandemie hat Berlin voll im Griff. Die Soforthilfe vom Senat darf nur für Betriebsausgaben eingesetzt werden. Wie soll man aber Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen ohne Einnahmen? Beantragen Sie jetzt die Grundsicherung für Selbstständige. § 67 SGB II macht es möglich.

Es werden bei der Beantragung weder vorhandenes Vermögen noch die Angemessenheit der Mietkosten geprüft. Doch Vorsicht. Die Regelung ist auf 6 Monate begrenzt. Hier die Regelungen im Detail:

Wie viel Vermögen darf ich behalten?

 

Hier ist Vorsicht geboten. Um die Antragstellung zu beschleunigen genügt die Angabe, dass man nicht über erhebliches Vermögen verfügt. Hierbei muss man übrigens Angaben für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft machen. Also auch für Ehepartner oder Lebenspartner.  Nach § 66a SGB XII ist von einem erheblichen Vermögen regelmäßig ab 25.000 EUR auszugehen.

 

In welcher Höhe werden Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen?

 

Hier ist es etwas einfacher. Für die Dauer von 6 Monaten wird die Angemessenheit der Unterkunft fingiert, damit niemand wegen Corona seine Wohnung kündigen muss. Nach Ende der 6 Monate ist noch einmal eine Verlängerung um 6 Monate möglich, wenn keine Kostensenkung möglich oder zumutbar ist.

Auch Wohnungseigentümer können in den Genuss der Leistung kommen. Allerdings werden nur die Zinszahlungen vom Amt übernommen. Die Tilgung kann nicht übernommen werden.

 

Gilt das auch für Altfälle?

 

Sofern Sie bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Grundsicherung nach dem SGB II erhalten haben und der Bewilligungszeitraum zwischen dem 31 März und dem 31. August 2020 endete, ist kein Folgeantrag nötig. Es wird eine Weiterbewilligung ohne Folgeantrag genehmigt. In der Regel verlängert sich der Bewilligungszeitraum um 6 Monate.

 

 Melden Sie sich einfach bei mir. Ich berate Sie gern. 

 


5 Fragen und Antworten zur Grundrente

Die Grundrente kommt zum 01.01.2021. Nach langen Diskussionen hat die Große Koalition nun die Grundrente beschlossen. Ob Sie in den Genuss kommen können und was Sie beachten müssen, habe ich Ihnen hier einmal dargestellt.

 

Das wichtigste in Kürze:

 

mindestens 33 Grundrentenzeiten

 

maximal 0,8 Entgeltpunkte Zuschlag

 

kein Antrag erforderlich

 

Vermögen bleibt unberührt, aber Einkommen wird angerechnet

 

 

 

Wie viele Jahre muss ich gearbeitet haben?

 

Sie müssen mindestens 33 Grundrentenzeiten gearbeitet und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Da hierbei Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht eingerechnet, obwohl Sie Beiträge in die Rentenversicherung geleistet haben, ist der Begriff der Grundrentenzeiten nicht mit dem Begriff der Beitragsjahre zu verwechseln. Um sicher zu gehen, ob Sie die Grundrentenzeiten erreichen, sollten Sie einen Antrag auf Kontenklärung bei der Gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Gern kann ich Sie dabei auch unterstützen. 

 

 

Muss ich einen Antrag stellen?

 

Es ist kein Antrag von ihnen aktiv zu stellen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird Ihnen automatisch der Rentenzuschlag gutgeschrieben.

 

 

Wie hoch fällt die Grundrente aus?

 

Die Grundrente ist als Rentenzuschlag von maximal 0,8 Entgeltpunkten konzipiert. Warum die Entgeltpunkte so wichtig sind, erklärt sich durch das System der Berechnung der Rentenhöhe. Hierfür sind die folgenden 4 Faktoren grundsätzlich wichtig:

 

 

1. Versicherungsjahre (hier 35)

 

2. Persönliche Entgeltpunkte (hier 1,2 ohne Grundrente; 2,0 durch 0,8 Zuschlag mit Grundrente)

 

3. Aktueller Rentenwert (hier 32,03)

 

4. Rentenartfaktor  (hier 0,5)

 

 

Zur Veranschaulichung sei folgendes Beispiel einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gewählt:

 

 

35 x 1,2 x 32,03 x0,5 -> 672,63 EUR Bruttorente monatlich ohne Grundrente

 

35 x 2,0 x 32,03 x 0,5 -> 1.1121,05 EUR Bruttorente mit Grundrente (somit 448,42 EUR mehr Bruttorente)

 

 

Welches Einkommen und welche Sozialleistungen werden angerechnet?

 

Hier gilt ein Einkommensfreibetrag von 15.000 EUR für Alleinstehende im Jahr und 23.400 EUR für Ehepaare oder Lebenspartner.

 

Übersteigt das Einkommen den Freibetrag werden 60% davon auf die Grundrente angerechnet, ab einem Jahreseinkommen von Alleinstehenden von 19.200 EUR (27.600 EUR bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern) wird keine Grundrente mehr ausgezahlt

 

Der Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter beträgt 216 EUR. Damit muss man auch nicht um das Wohngeld fürchten.

 

 

Warum sollte ich für die Grundrente ab 2021 eine Einkommensteuererklärung 2019                                 erstellen?

 

Die Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für die Grundrente durch einen Datenabgleich mit dem Finanzamt. Hierbei werden von der Behörde enorme Hürden erwartet, da das dafür nötige Computerprogramm noch gar nicht geschrieben ist. Um nicht leer auszugehen, sollten Sie es daher der Rentenversicherung so einfach wie möglich machen. Lassen Sie sich die Einkommensteuererklärung 2019 erstellen und sorgen Sie so dafür, dass die Rentenversicherung ganz einfach ihr Einkommen 2019 erfahren kann. Nur durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung können Sie Aufwendungen für Medikamente oder Handwerkerrechnungen als Ausgaben geltend machen. Sie können mithilfe der Abgabe der Steuererklärung somit erreichen, dass Sie noch unter die geforderte Grenze gelangen und in den Genuss des Rentenzuschlags kommen.

 

 

Melden Sie sich einfach bei mir. Ich berate Sie gern.