Eine erbrechtliche Beratung umfasst immer auch eine Beratung zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Gerade wenn Menschen bedacht werden sollen, zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht ist Vorsicht geboten. Häufig kann sich eine Steuerpflicht aber noch vermeiden lassen durch weitsichtige Planung. Gern bin ich Ihnen hierbei behilflich.
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Rechtsanwalt Christian Janssen
Der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen auf den Todesfall und Schenkungen unter Lebenden lösen Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer aus nach § 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10. November 1982 bereits klargestellt, dass der Erbanfall bei einer Mehrheit von Erben beim jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote erbschaftssteuerrechtlich zu erfassen ist. Es ist deshalb auch bei einer Teilung in Natur durch Auseinandersetzungsvertrag unerheblich welche Gegenstände oder Vermögensmassen im einzelnen Miterben im Zuge der Auseinandersetzung übertragen werden (BFH, Az. II R 85-86/78). Der gesamte Nachlass wird also erst einmal ermittelt und dann den Erben für die Zwecke der Besteuerung quotal zugeordnet. Auch wenn der Erblasser genau bestimmt hat, wer was erhalten soll. Selbst ein Erbauseinandersetzungsvertrag ändert hieran nichts, wie erst kürzlich das Finanzgericht München in einer Entscheidung vom 16.06.2021 entschieden hat zum Az. 4 K 692/20.
Um steuerpflichtig in Deutschland zu werden, genügt es bereits dass der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
Je nach Verwandtschaftsgrad unterteilt man die Erben oder Beschenkten in Steuerklasse I, II oder III. Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen I-VI zu tun. Sie gelten nur für die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer.
Das Eigenheim kann steuerfrei vererbt werden.
Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfüllt sein:
- Das Haus muss bis zum Tod im Alleineigentum des Erblassers stehen
- Es muss zu Wohnzwecken allein, mit dem Ehepartner oder einem Kind genutzt worden sein (Ausnahme: Umzug ins Pflegeheim aufgrund gesundheitlicher Gründe)
- Der Erbe muss das Haus entweder vor oder nach dem Erbfall als seinen Lebensmittelpunkt definiert haben.