Wenn Sie festlegen möchten, wie mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Ableben verfahren wird, ist das Erstellen eines Testaments unabdingbar. Damit legen Sie fest, wer Ihr Vermögen (Geld, Immobilien etc.) erhält beziehungsweise, wie Sie es gern verteilen möchten. Es ist außerdem möglich, die Vormundschaft für minderjährige Kinder oder andere Angehörige festzulegen. Gern erkläre ich Ihnen an dieser Stelle, wie Sie ein Testament richtig verfassen.
Laut § 2247 BGB können Sie als Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Schreiben Sie den kompletten Testamentstext also mit der Hand. Sie müssen Ihr Testament unterzeichnen, weil sich nur daran später die Echtheit des Dokuments feststellen lässt. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie Ihr Testament am PC schreiben, ausdrucken und dann unterschreiben.
Ihre Unterschrift enthält Ihren vollständigen Vornamen und Nachnamen. Sollte sich Ihr Testament über mehrere Seiten erstrecken, unterzeichnen Sie jede einzelne Seite rechts unten. Ihre Handschrift muss mit Unterschriften auf anderen Schriftstücken erkennbar und vergleichbar sein.
Sollte Ihre Hand zittern und Sie lassen Ihr Testament von einer dritten Person verfassen, wird das Dokument ungültig – selbst, wenn Sie es eigenhändig unterzeichnen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. 20 W 281/12). Gern unterstütze ich Sie dabei, Ihr Testament zu verfassen.
Bezüglich der Verfassung eines gemeinsamen Testaments beachten Sie, dass dieses von einem Ehepartner insgesamt handschriftlich niedergelegt und mit Datum, Ort und Unterschrift versehen werden muss. Danach muss der andere Ehepartner das Testament mit den Worten „Das ist auch mein letzter Wille“ ebenfalls mit Datum, Ort und Unterschrift versehen. Zur Sicherheit sollten Sie auf der letzten Seite angeben, wie viele Seiten das Testament umfasst und das Testament gegebenenfalls auf jeder Seite abzeichnen. Wenn Sie Fragen zum gemeinsamen Verfassen Ihres Testaments haben, rufen Sie mich gern an.
Achten Sie darauf, dass folgende Punkte in Ihrem Testament stehen, damit es gültig ist:
Setzen Sie einen Alleinerben als Vollerbe ein oder definieren Sie Miterben mit ihrer jeweiligen Erbquote. Außerdem haben Sie die Möglichkeit zur Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft. Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erreichen Sie, dass ihr Nachlass erst auf den Vorerben übergeht und nach dessen Tod automatisch auf den Nacherben. Damit schützen Sie Ihr Vermögen beispielsweise vor dem Zugriff der Gläubiger des Vorerben, da das geerbte Vermögen beim Vorerben Sondervermögen bildet.
Auch in Patchwork-Familien macht diese Erbfestlegung Sinn. Beispielsweise kann der Erblasser auf diese Weise veranlassen, dass nur seine leiblichen Kinder vom Nachlass profitieren, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt.
Haben Sie Fragen zum Einsatz der richtigen Erben in Ihrer Familie? Als Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im Erbrecht stehe ich Ihnen gern beratend in meiner Berliner Kanzlei zur Seite.
Wenn mehrere Erben eingesetzt wurden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Wenn die Nachlass-Verteilung unter den Miterben nicht geregelt wurde, erben alle Miterben nur einen Teil des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft muss auseinandergesetzt werden. Man spricht in diesem Fall auch von einer Teilungsreife.
Sie erfolgt in der Regel durch Teilungsversteigerung bei Grundstücken und durch Pfandverkauf bei beweglichen Gegenständen. Beides gelingt in den meisten Fällen lediglich unter Wert des Vermögensgegenstands. Mit der Aufnahme einer Teilungsordnung in Ihrem Testament verhindern Sie dies. Gerne berate ich Sie umfassend darüber, wie Sie diese Teilungsordnung richtig umsetzen.
Eine Auflage erhalten Hinterlassene. So kann ein Erbe beispielsweise mit einer Auflage belastet werden, für eine standesgemäße Beerdigung zu sorgen. Auch die Pflege der Grabstätte für die Dauer der ortsüblichen Liegezeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Insofern kann ein Grabpflege-Vertrag mit dem Berufsgärtner bestimmt werden, der für lokalen Gegebenheiten der Grabstätte zuständig ist. Falls Sie hierzu Fragen haben, erläutere ich Ihnen gern mehr zum Thema „Auflage im Testament“. Als Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im Erbrecht stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Berlin jederzeit zur Verfügung.
Eine Testamentsvollstreckung ist eine Gewährleistung dafür, dass Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen verwendet und abgewickelt wird. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn Sie befürchten, dass es Streit unter Ihren Erben um Ihren Nachlass geben wird. Jede Person, der Sie vertrauen, kann dabei als Testamentsvollstrecker fungieren.
Es gibt 3 Testamentsvollstreckungen. Sie haben die Anordnung der Abwicklungs-, Verwaltungs- und Dauervollstreckung selbst in der Hand. Normalerweise wird die Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung gehandhabt. Der Testamentsvollstrecker ist dabei für den Ablauf und die Durchführung Ihrer Nachlasswünsche zuständig. Dazu gehört die Verteilung Ihrer verfügten Vermächtnisse, die Erfüllung aller Auflagen und die Verteilung Ihres Nachlasses an Ihre Erben.
Auch die Verwaltung Ihrer Immobilien oder die Vermögenssicherung für minderjährige Erben können Sie über den Testamentsvollstrecker laufen lassen. Die Kosten des Testamentsvollstreckers werden von den Erben getragen. Gern können Sie auch mich als Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im Erbrecht in Berlin als Testamentsvollstrecker einsetzen.
Jetzt Informationen zur Testamentserstellung einholen
Ich berate Sie auf Deutsch und Englisch.
Vereinbaren Sie jetzt ihren ersten kostenlosen Beratungstermin.
Ich freue mich auf Sie!
Telefon: +491718646233 oder +493025797644
Rechtsanwalt Christian Janssen
Nur mithilfe eines Testaments ist es möglich, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Die gesetzliche Erbfolge hat häufig zur Folge, dass nahe Verwandte des Erblassers eine Erbengemeinschaft bilden. Eine solche Erbengemeinschaft ist oft streitanfällig und führt häufig dazu, dass der Nachlass zwischen den Streitparteien aufgebraucht wird. So besteht keine Möglichkeit, über Kontoguthaben des Verstorbenen zu verfügen. Immobilien stehen dann lange leer und verlieren an Wert. All diese unschönen Folgen umgehen Sie, in dem Sie ein Testament verfassen.
Problematisch wird das dann, wenn sich Ihre Handschrift beispielsweise durch Krankheit, Behinderung oder Lähmung verändert. Es wird jedoch anerkannt, dass auch ein mit einer Prothese oder der anderen Hand verfasstes Testament noch wirksam ist.
Leider erlebe ich es als Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im Erbrecht in Berlin immer wieder, dass mehrere Versionen von Testamenten von unterschiedlichen Erben beim Nachlassgericht vorgelegt werden. Insofern empfehle ich immer, Ihr aktuelles Testament beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung zu geben.
Wenn Sie ein öffentliches Testament aufsetzen möchten, müssen Sie einen Termin mit einem Notar ausmachen. Der Notar dokumentiert offiziell Ihren letzten Willen. Sie dürfen Ihr Testament alternativ auch selbst verfassen und Ihr Schriftstück an den Notar übergeben. Als Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen im Erbrecht unterstütze auch ich Sie gern in dieser Funktion als Berater und Prüfer Ihres Testaments.
Die Gebühr für Ihr öffentliches Testament richtet sich nach dem Wert Ihres Vermögens, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Testament verfassen. Bei einem Vermögen von 25.000€ fallen beispielsweise 115€ an (zzgl. Auslagen und MwSt.).
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wo Sie Ihr Testament aufbewahren sollten. Wichtig ist, dass Ihre Erben Ihr Testament nach Ihrem Ableben finden. Wenn Sie Ihr Testament zuhause verwahren, ist ein Ordner ein üblicher Aufbewahrungsort. Neben Versicherungen und anderen rechtlichen Schriftstücken wird Ihr Testament in jedem Fall gefunden. Allerdings besteht in dem Fall auch die Gefahr, dass es in falsche Hände gerät oder – schlimmer noch – versteckt oder zerstört wird.
Insofern können Sie auch über die Verwahrung Ihres Testaments in einem Bankschließfach oder Tresor nachdenken. Hier müssen Sie eine Verwahrungsgebühr bezahlen. Stellen Sie sicher, dass Sie den richtigen Personen eine Information über dieses Schließfach mitgeben. So sollte Ihre Vertrauensperson Zugriff auf Ihr Schließfach haben, am besten mittels einer Vollmacht. Die Bank wird nach Ihrem Ableben einen Erbschein von Ihrer Vertrauensperson sehen wollen. Dafür allerdings ist das Testament ausschlaggebend.
Insofern ist die Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht eine gute Alternative. Die Kosten belaufen sich auf 75€ plus 18€ für Eintragung in das Zentrale Testamentsregister. Falls Sie Änderungen an Ihrem Testament vornehmen möchten, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, das Gericht um Rückgabe zu bitten.
Wenn Sie Ihr Testament bei einem Notar aufbewahren lassen möchten, wird er es für Sie zum Nachlassgericht geben. Beim Notar selbst verbleibt ein Vermerkblatt. Ihr Testament befindet sich also auch in dem Fall nicht in den Geschäftsräumen Ihres Notars.
Wenn Sie Ihr öffentliches oder notarielles Testament bei einem Nachlassgericht hinterlegen und das Schriftstück (z.B. weil Sie Änderungen vornehmen möchten) zurückbekommen, gilt es als widerrufen. Bei einem privaten Testament sieht die Angelegenheit anders aus. Nehmen Sie dieses aus der amtlichen Verwahrung zurück, bleibt seine Wirksamkeit darüber hinaus bestehen (§ 2256 Abs. 3 BGB).