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Studienkosten weiterhin steuerlich kaum absetzbar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss sich derzeit aufgrund mehrerer Vorlagenbeschlüsse mit Kosten des Studiums befassen. 

Wie ist die REchtslage?

Die alte und neue Rechtslage sieht grob wie folgt aus: Kosten für das Erststudium können nur als Sonderausgaben in der Steuererklärung der Studenten geltend gemacht werden. Das hat aber den Nachteil, dass sie sich nur auswirken, wenn der Student auch was zu versteuern hat. Also wenn er mehr als 9.000 EUR aus seinem Studentenjob verdient. Da das die wenigsten aufgrund der engen Semesterpläne können, schauen Sie zumeist in die Röhre. Ein Ausweg könnte hier eine vorweggenommene Erbfolge sein. Sollten die Eltern des Studenten Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung sein, könnten Sie diese ihrem Kind überschreiben und der Student könnte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Gleichzweitig werden die Eltern als Hausverwalter angestellt und kümmern sich weiterhin um die Immobilie, damit das Kind erfolgreich weiter studieren kann. Aber was machen Kinder weniger gut situierter Eltern?

 

 

 

Was Wollten die kläger erreichen?

Viel schöner wäre es doch, wenn die Kosten für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten während des Studiums durch Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung gesammelt und so zu Beginn der Berufstätigkeit ein schöner Verlustvortrag entstünde. Sobald das erste richtige Gehalt verdient ist könnte der Verlustvortrag dazu führen, dass es eine schöne Steuererstattung gibt. Das haben sich in den letzten Jahren auch viele Steuerpflichtige gedacht und haben die Kosten für das Studium in der Steuererklärung angegeben. Die Finanzämter hatten Ihre Erlasse vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und haben daher alles abgelehnt. Also wurde kräftig Einspruch eingelegt und die Sache ging zum Finanzgericht. Die Richter stellten sich immer auf die Seite des BMF und so musste immer wieder der Bundesfinanzhof (BFH) angerufen werden. 

 

Nuh hat der BFH jedoch Zweifel, ob die derzeit geltende Regelung der Verfassung entspricht. Warum sollen Kosten für ein Masterstudium, welches regelmäßig als Zweitstudium nach bestandenem Bachelorstudium gilt anders behandelt werden als die Kosten für ein Jurastudium? Die Kosten für ein Zweitstudium dürfen nämlich als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Warum aber nicht die Kosten für das vorgeschaltete Bachelorstudium? 

 

Nun hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung bestätigt. Begründung der Karlsruher Richter war, dass nicht jedes Studium automatisch für einen Beruf vorbereitet.